Satzung

Satzung des »Enser Warenkorb e.V.«, vom 16. Juni 2011
(Stand: 21. Januar 2016)

§ 1
Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen »Enser Warenkorb e.V.«
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ense.

§ 2
Ziel und Zweck
(1) Der Enser Warenkorb verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel und Erträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Im Rahmen dieser Zielsetzung wird der Enser Warenkorb durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und bedürftigen Personen i. S. d. § 53 der Abgabenordnung, wie z. B. Obdachlosen, Arbeitslosen, Alleinerziehenden, Waisen usw., zuzuführen. Die Hilfsbedürftigkeit haben die begünstigten Personen durch Vorlage von Nachweisen, wie z. B. SGB II-Bescheid, nachzuweisen. Der Enser Warenkorb wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben. Der Verein Enser Warenkorb wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den Begünstigten diese im sozialen Bereich wieder zu festigen, sodass ein Angewiesensein dieses Personenkreises auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen Bereich langfristig nicht erforderlich ist.
(3) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereines können ein/e Verwaltungsleiter/in und weiteres Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

§ 3
Mitglieder
(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden. Hat die Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss die Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegen. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, rechtsfähige Vereine sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Die Fälligkeit der Beiträge regelt die Beitragsordnung.

§ 4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
– durch den Tod des Vereinsmitgliedes bzw. dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
– durch den Austritt aus dem Verein. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mindestens 6 Wochen vorher bekannt zu geben.
– durch Ausschluss wegen schuldhafter und grober Verletzung der Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet die Mehrheit der satzungsmäßigen Anzahl der Vorstandmitglieder. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Beschwerde innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Beschlusses an das betroffene Mitglied möglich, über die dann die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei weiteren Monaten entscheidet.
– durch Beitragsrückstand von mindestens 1 Jahr.

§ 5
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 6
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereines. Sie ist vom Vorstand mindestens jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, einzuladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen muss durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung erfolgen. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde. Im Übrigen müssen die Tagesordnungspunkte so benannt werden, dass der Inhalt des Beratungsgegenstandes ersichtlich ist.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
– die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer/innen
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
– über die Auflösung des Vereines.
(4) Eine frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, die Änderung des Vereinszweckes und die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Vorsitzenden bzw. seinem/-r Stellvertreter/-in unterschrieben werden muss.

§ 7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Schriftführer/-in
– dem/der Kassierer/-in
– und mehreren Beisitzer/-innen.
(2) Ein von der Gemeinde Ense benannter Vertreter oder eine Vertreterin wird zu den Vorstandssitzungen als beratendes Mitglied eingeladen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und ihr Amt antreten können.
(4) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung tatsächlicher notwendiger Aufwendungen in Ausübung des Amtes ist zulässig. Beschlüsse werden im geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit unter Mitwirkung des/der ersten Vorsitzenden oderstellvertretenden Vorsitzenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung diejenige des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vor
Sitzungsbeginn eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
(5) Der Gesamtvorstand (einschließlich Beiräte) ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und unter diesen der/die Vorsitzende bzw. deren Stellvertreter/in anwesend sind. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung diejenige des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Weitere Regelungen bleiben der Mitgliederversammlung bzw. einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand geben kann, vorbehalten.
(6) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom/von der Vorsitzenden bzw. eines/-r Stellvertreters/-in unterschrieben werden müssen.
(7) Fortfall und Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes
– Scheidet der Vorsitzende aus, so wird dessen Funktion von seiner/seinem Stellvertreter/-in wahrgenommen. Es ist direkt eine Nachwahl durchzuführen.
– Beim Ausscheiden anderer Mitglieder nach § 26 BGB des Vereinsvorstandes kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit für die Dauer von 6 Monaten kommissarisch berufen. Danach ist eine Nachwahl durchzuführen.
– Scheiden zwei oder mehr Mitglieder des Vorstandes aus, die nicht Beisitzer sind, so ist direkt eine Nachwahl durchzuführen.

§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 01.07. eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 9
Auflösung des Vereines
(1) Über die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung (§6).
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins Enser Warenkorb fällt das Vermögen des Vereins nach Bestimmung der Mitgliederversammlung an eine gemeinnützige Organisation, die dem Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehört und die das Vermögen entsprechend dem Vereinszweck verwenden soll. Entsprechende Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

aufgestellt: Ense, 1. Dezember 2010 (Gründungsdatum)
gez. Doris Keysselitz (1. Vorsitzende) und gez. Johannes Weber (2. Vorsitzender)
gez. Andreas Langesberg (Protokollführer – FB 1, Gemeinde Ense)

 

Anhang: Satzungsänderungen

  1. 1. Satzungsänderung 2011: § 1, Abschnitt 1 und § 7, Abschnitt 3
  2. a) Name §1 (1) Der Verein führt den Namen: Enser Warenkorb e. V.
  3. b) Vertretungsberechtigte des Vorstand: § 7 (3): 1. VS, 2. VS, Schriftführer und Kassierer. Nach außen vertreten: zwei Vorstandsmitglieder den Verein, d. h. einer der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassierer (Vieraugenprinzip).
    Eintragung in VR 1301 am 18. Juli 2011 mit der Nummer 1, gez. Deese, AG Arnsberg

 2. Satzungsänderung 2015: § 7, Abschnitt 3:
Dauer der Wahlperiode 3 (drei) Jahre
Eintragung ins VR 1301 am 11. Februar 2015, mit der Nummer 2, gez, Weiß, AG Arnsberg

3. Satzungsänderung 2016: § 7, Abschnitte 4 und 5, gemäß Beschluss vom 21.01.2016
Regelt die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes/Gesamtvorstandes.
Eintragung ins VR 1301 am 3. Februar 2016 mit der Nummer 3, gez. Weiß, AG Arnsberg